Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld - BGH
Urteil vom 18.09.2013
Krankenzusatzversicherungen
UWG § 4 Nr. 11; GewO § 34d; SGB V § 194 Abs. 1a
Leitsätze des BGH:
a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist
ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie… mehr
