Rechtslupe -
Die Regelung des § 33 Abs. 2 SGB V,
nach der Anspruch auf Sehhilfen für volljährige Versicherte nur dann besteht, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit,
entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden
Augen eine schwere Sehbeeinträchtigu... mehr
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