Rechtslupe - Die bei einer Vereinigung einer Innungskrankenkasse und einer Ortskrankenkasse entstehende “neue” Ortskrankenkasse, die lediglich für die abgegrenzte Region eines Bundeslandes besteht, hat als landesunmittelbare Körperschaft der Sozialversicherung die Versorgung der aktiven und bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten, deren Arbeits- und Versorgungsverhältnisse von den geschl. mehr
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