Kanzlei Blaufelder -
Bei einer lebensbedrohlichen Krankheit müssen die gesetzlichen Krankenkassen
gegebenenfalls auch für Arzneimittel aufkommen, die für die jeweilige Behandlung nicht zugelassen sind. Im Zweifel überwiege das
„Rechtsgut Leben“ gegenüber den Kosteninteressen der Krankenkasse, heißt es in einem am Dienstag, 30.04.2013, bekanntgegebenen Beschluss
des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in Mü… mehr
