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Krebstherapie notfalls auch mit dafür nicht zugelassenem Medikament

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Kanzlei Blaufelder - Bei einer lebensbedrohlichen Krankheit müssen die gesetzlichen Krankenkassen gegebenenfalls auch für Arzneimittel aufkommen, die für die jeweilige Behandlung nicht zugelassen sind. Im Zweifel überwiege das „Rechtsgut Leben“ gegenüber den Kosteninteressen der Krankenkasse, heißt es in einem am Dienstag, 30.04.2013, bekanntgegebenen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in Mü… mehr

JuraBlogs - Kanzlei Blaufelder

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