Rechtslupe -
Eine gesetzliche Krankenkasse haftet für die von ihren Mitarbeitern erteilten Leistungszusagen aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 34 GG.
Gemäß § 4 Abs. 1 SGB V handelt es
sich bei der Krankenkasse um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Tätigkeit als öffentliche Sozialversicherung hoheitlicher
Leistungsverwaltung zuzuor... mehr
↧