Fuchs & Siegemund Rechtsanwälte -
In einer Entscheidung vom Ende des letzten Jahres (Urteil vom 18.12.2012, Az.: 12
U 105/12), hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem etwas kuriosen Fall entschieden, dass eine gesetzliche Krankenversicherung
für medizinische Behandlungen aufkommen muss, wenn ein Mitarbeiter zuvor ausdrücklich die Deckung der Kosten zugesagt hat.
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OLG Karlsruhe – Haftung einer gesetzlichen Krankenkasse für die Leistungszusagen ihrer Mitarbeiter
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