Michael Langhans -
Dies ergibt sich aus einer Handlungsanweisung der BA für Arbeit: Nur wenn dem Versicherten ein Wechsel der GK nicht zuzumuten ist, weil
seine bisherige Gesetzliche Krankenversicherung besondere Leistungen anbietet, die bei einem Wechsel verloren gehen würden, werden die
Zusatzbeiträge auch erstattet. Ich zitieren von Gegen-Hartz.de:
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